Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 119a.
(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116a oder § 116b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß § 116a oder § 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098606
alte Dokumentnummer
N6197846473L
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