Strafarten
§ 119.
(1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
- 1. die Verwarnung oder
- 2. die Geldbuße.
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057589
alte Dokumentnummer
N3199958043L
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