Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
§ 119
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.
(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.
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