§ 119 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119.

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40222309

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