§ 119.
(1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 10 000 S über ihn verhängen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 37)
Schlagworte
Befangenheit, Ungehorsam
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030418
alte Dokumentnummer
N2197523771S
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