§ 119 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

3. Abschnitt

Effekt der Kreditrisikominderung 1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 119

Wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.

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