§ 119 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 119.

Eine vom Landbriefträger oder von der Posthilfsstelle angenommene und vom Postamt als postordnungswidrig bezeichnete bescheinigte Postsendung ist dem Absender gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung zurückzugeben; wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146004

alte Dokumentnummer

N9195722684L

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