§ 119 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 119.

(1) Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituirung desselben nothwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen.

(2) Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituirende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.

(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Buchstabe d genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.

(4) Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015777

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