§ 119 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

§ 119.

Wer sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112561

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