zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 143/2020 Art. 1 Z 38
Aufgabe einer Instandhaltungsstelle
§ 119.
(1) Eine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
(2) Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40134607
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)