§ 118d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 118d.

(1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleiche Maßnahme zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083690

alte Dokumentnummer

N5199441223J

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