§ 118d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 118d.

(1) Hat sich die österreichische FMA gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 zu verständigen. § 118c Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)