§ 118c.
(1) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständige Behörde des Sitzstaates zu verständigen.
(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 einem inländischen Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, eine Maßnahme im Sinn des § 104a Abs. 3 Z 2 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072276
alte Dokumentnummer
N5197821039L
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