§ 118c.
(1) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Maßnahme zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083689
alte Dokumentnummer
N5199441222J
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