§ 118c.
(1) Bevor die FMA gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(2) Hat die FMA gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(3) Erläßt die FMA eine Anordnung gemäß § 104a Abs. 3, so kann sie die zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der FMA verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021058
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