§ 118 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Flugbücher

§ 118

(1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

  1. 1. Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche Lizenzen dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),
  2. 2. Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
  3. 3. allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a

    zu entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mitAnlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

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