Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 118.
An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an Räume in Obergeschossen in den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084793
alte Dokumentnummer
N5199450890J
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