Gerichtliche Verfolgung
§ 118.
(1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwalt des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
(3) Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Oportunitätsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028280
alte Dokumentnummer
N2196924220S
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