§ 118.
(1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.
(2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030417
alte Dokumentnummer
N2197523770S
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