§ 118 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 118.

(1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.

(2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030417

alte Dokumentnummer

N2197523770S

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