§ 118 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 118.

Soweit der Landbriefträger oder der Geschäftsführer der Poststelle Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet ist, gilt er nicht als Beauftragter der Post und darf die Aufgabe der Sendung nicht bestätigen; in diesem Fall ist es Sache des Absenders, um die Ausfolgung der vom Postamt ausgestellten Aufgabebescheinigung besorgt zu sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146003

alte Dokumentnummer

N9195722683L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)