§ 118
§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
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