§ 118 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Auskunftspflicht

§ 118

(1) § 118.Folgende Personen sind - soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht - verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

  1. 1. im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,
  2. 1a. im Verfahren über die Untersagung einer vertikalen Vertriebsbindung der bindende Unternehmer und die gebundenen Unternehmer,
  3. 2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,
  4. 3. im Verfahren über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer der Antragsteller und die Antragsgegner,
  5. 3a. im Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses alle an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmer,
  6. 4. für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.

(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112) verwertet werden.

(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

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