§ 118 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Konditoren

§ 118

(1) § 118.Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

  1. 1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
  2. 2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;
  3. 3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

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