§ 118 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufgabe der Fachschule

§ 118.

Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen Aufgaben.

Schlagworte

Forstschutzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132249

alte Dokumentnummer

N8197522480L

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