§ 118 BVergGKonz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 118.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes vonAnhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt vonAnhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.

(3) § 111 samt Überschrift tritt für die inAnhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

Schlagworte

Inkrafttretensvorschrift, Außerkrafttretensvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206677

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