Mitwirkung;
§ 1185
In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Mitwirkung;
§ 1185
In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.
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