§ 117c ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Übertragener Wirkungsbereich

§ 117c.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a,
  2. 2. Durchführung von Verfahren gemäß § 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
  3. 3. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,
  4. 4. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
  1. a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 81/2013,
  2. b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a,
  3. c) Qualitätskontrolle sowie
  4. d) Führung eines Qualitätsregisters.
  1. 5. Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG,
  2. 6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,
  3. 7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a.

(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

  1. 1. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13, 13a, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35(Anm 1),
  2. 2. Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2),
  3. 3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),
  4. 4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),
  5. 5. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
  6. 6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,
  7. 7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
  8. 8. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen,
  9. 9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3),
  10. 10. Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG),
  11. 11. Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 3a), sowie
  12. 12. Verordnung über die Spezialisierung gemäß § 11a.

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2020, G 157/2019-16, zu Recht erkannt, dass die Zeichenfolge „10,“ in Abs. 2 Z 1 idF BGBl. I Nr. 82/2014 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 26/2020).)

Schlagworte

Lehrkatalog, Aufklärungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40170093

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