§ 117a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Geltendmachung der Entlohnung

§ 117a.

(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.

(2) Über den Anspruch des Zwangsverwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)