Wahl der Delegierten in den Kammertag
§ 117
§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)