§ 117 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.

§ 117

§ 117. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

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