Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.
§ 117
§ 117. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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