§ 117 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 117.

(1) Auf Grund der gemäß §. 116 zu beachtenden Erinnerungen und der vom Verwalter darüber gegebenen Erläuterungen hat das Gericht über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung zu entscheiden. Gleichzeitig ist die dem Verwalter zu gewährende Belohnung und die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes zu bestimmen.

(2) Den zu Tagsatzungen geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen steht der Recurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021040

alte Dokumentnummer

N2189616840T

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