§ 117 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Entscheidung über die Rechnung

§ 117.

(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen.

(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096293

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