Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Entscheidung über die Rechnung
§ 117.
(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen.
(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096293
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