§ 117 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Ersatzleistung des Bundes

§ 117.

Der Bund ersetzt der Versicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Dienstunfällen im Sinne des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund des § 125 zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen.

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