§ 1175 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Sieben u. zwanzigst. Hauptstück.

Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter. Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff.

§ 1175

Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.

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