§ 116 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Amtsbeschwerde

§ 116.

(1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen

  1. a) Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,
  2. b) Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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