§ 116 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Veröffentlichungen

§ 116.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen herauszugeben, die insbesondere zu enthalten haben

  1. 1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
  2. 2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
  3. 3. Mitteilungen über
  1. a) Konzessionserteilungen,
  2. b) Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr,
  3. c) Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
  4. d) Umwandlungen,
  5. e) Bestandübertragungen,
  6. f) Auflösungen,
  7. g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
  8. h) Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,
  9. i) das Erlöschen der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
  10. k) den Widerruf der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
  11. l) Geschäftsplanänderungen

(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072271

alte Dokumentnummer

N5197821034L

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