Veröffentlichungen
§ 116.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen herauszugeben, die insbesondere zu enthalten haben
- 1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
- 2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
- 3. Mitteilungen über
- a) Konzessionserteilungen,
- b) Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr,
- c) Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
- d) Umwandlungen,
- e) Bestandübertragungen,
- f) Auflösungen,
- g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
- h) Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,
- i) das Erlöschen der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
- k) den Widerruf der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
- l) Geschäftsplanänderungen
(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072271
alte Dokumentnummer
N5197821034L
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