§ 116f Abs. 1: statt: „... § 116 Abs. 1 und 4 ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ richtig: „...§ 116 Abs. 1 und 3 ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Veröffentlichungen
§ 116.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben
- 1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
- 2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
- 3. Mitteilungen über
- a) Konzessionserteilungen,
- b) die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
- c) Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
- d) Umwandlungen,
- e) Bestandübertragungen,
- f) Auflösungen,
- g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
- h) Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,
- i) das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession,
- k) die Untersagung des Betriebes der Zweigniederlassung oder des Dienstleistungsverkehrs von Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
- l) Satzungsänderungen
(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.
(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
§ 116f Abs. 1:
statt: „... § 116 Abs. 1 und 4 ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
richtig: „...§ 116 Abs. 1 und 3 ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012945
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