Inkrafttreten von Novellen
§ 116.
(1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.
(2) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.
(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.
(5) § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(6) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach § 42b in Verbindung mit § 76 Abs. 4 oder nach § 76 Abs. 3 noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.
(8) § 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft.
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