§ 116 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 116.

Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046244

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