Abs. 6a und 7 treten erst mit 1. 7. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2 lit. b, BGBl. Nr. 375/1988)
§ 116. Fahrschullehrer
(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und einen guten Erfolg nachweisen kann und wenn im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes, bei dem er um die Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung angesucht hat, ein Mangel an Fahrschullehrern besteht. Eine auf Grund dieser Befreiung erteilte Fahrschullehrerberechtigung gilt nur für das Bundesland, dessen Landeshauptmann sie erteilt hat.
(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet der Landeshauptmann. Auf Antrag hat der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf den Landeshauptmann zu übertragen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat der Landeshauptmann ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.
(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.
(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht
- a) bei der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens,
- b) in den im Abs. 2 angeführten Fällen, wenn der Mangel an Fahrschullehrern nicht mehr besteht.
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen oder bei denen nur die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, die Berechtigung zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden.
(6a) Die entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
- a) ihrer Ausstattung,
- b) ihres Lehrpersonals und
- c) ihres Lehrplanes
festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
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