§ 116 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 116. Fahrschullehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind oder
  2. 2. ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert worden ist.

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.

(6a) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

  1. a) ihrer Ausstattung,
  2. b) ihres Lehrpersonals und
  3. c) ihres Lehrplanes

Schlagworte

Durchführung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227869

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