§ 116 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Tapezierer und Dekorateure

§ 116

(1) § 116.Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)