Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
§ 116.
(1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
- a) Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
- b) diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132247
alte Dokumentnummer
N8197522478L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)