§ 116 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

§ 116.

(1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß

  1. a) Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
  2. b) diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.

(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.

(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.

(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132247

alte Dokumentnummer

N8197522478L

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