§ 1160 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Aufsuchen einer neuen Stellung.

§ 1160

§ 1160. Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen oder durch das Dienstverhältnis gehindert, eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm nach der Kündigung zu diesem Behufe ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen die angemessene Zeit freizugeben.

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