Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
§ 115g
(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
(2) Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.
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