§ 115f LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 115f

(1) § 115f.Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß § 13a oder gemäß § 22g BB-SozPG ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres anzutreten.

(3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.

(4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(5) Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubs Anspruch hatte.

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