§ 115 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

bb) Ansageverfahren

Zulassung zum Ansageverfahren

§ 115

(1) § 115.Das Ansageverfahren findet im Verkehr der Eisenbahnen und der inländischen öffentlichen Schiffahrtsunternehmen sowie im Umschlagsverkehr zwischen diesen Verkehrsunternehmen Anwendung.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es dem Verkehrsbedürfnis entspricht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch andere Verkehrsunternehmen zum Ansageverfahren zulassen, wenn diese Unternehmen Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und wenn durch ihr im Zollgebiet befindliches Vermögen oder durch Leistung einer Sicherheit die Einbringlichkeit allfällig entstehender Ersatzforderungen gewährleistet ist. Hiebei sind die für die betreffende Verkehrsart notwendigen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Bei der Abfertigung im Ansageverfahren entfällt die Leistung einer Sicherheit für allfällige Ersatzforderungen nach § 116. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Die Beförderungsmittel der zum Ansageverfahren zugelassenen Verkehrsunternehmen müssen entsprechend den Bestimmungen des § 114 Abs. 3 zollsicher eingerichtet sein.

(5) Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch Beförderungsmittel ohne zollsichere Einrichtung zur Beförderung von Waren im Ansageverfahren zulassen. Hiebei sind die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen.

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