Vereinfachungsmaßnahmen
§ 115.
In der Bewilligung nach § 113 kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051795
alte Dokumentnummer
N3199222313J
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