§ 115 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vereinfachungsmaßnahmen

§ 115.

In der Bewilligung nach § 113 kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051795

alte Dokumentnummer

N3199222313J

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