§ 115 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

10. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen Wahl in den Kontrollausschuß

§ 115

(1) § 115.Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.

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