§ 115 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Aufgabe beim Landbriefträger und bei der Poststelle.

§ 115.

Der Landbriefträger hat nichtbescheinigte und eingeschriebene Briefsendungen anzunehmen, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Bei der Poststelle können Postsendungen in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang aufgegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146000

alte Dokumentnummer

N9195722680L

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